Schulregeln
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Die Schulregeln der Hermann-Scheer-Schule (OSZ Wirtschaft)
Ein störungsfreies Zusammenleben und eine erfolgreiche Zusammenarbeit aller am Schulbetrieb Beteiligten sind nur dann gewährleistet, wenn jeder die dafür notwendige Ordnung anerkennt und einhält.
Auf dieser und den folgenden Seiten finden Sie die Hausordnung sowie weitere verbindliche Regeln unseres OSZ zum Nachlesen, Downloaden oder Ausdrucken.
Die Hausordnung unseres OSZ
finden Sie auf der folgenden Seite >>> oder hier als
PDF-Datei.
Insbesondere möchten wir Sie auf die Regelungen zur Beurlaubung vom Unterricht aus wichtigem Grund,
zur nachträglichen Entschuldigung von Schulversäumnissen sowie
zum Versäumen und Nachholen von angekündigten Lernerfolgskontrollen
aufmerksam machen, die Sie hier noch einmal gesondert nachzulesen können.
Maßnahmenkataloge bei unentschuldigten Verspätungen und Fehlzeiten
Für den hoffentlich nicht eintretenden Fall von unentschuldigten Verspätungen und Fehlzeiten gelten an unserem OSZ verbindliche Maßnahmenkataloge, deren Anwendung dazu beitragen soll, die die betroffenen Schülerinnen und Schüler zu einer positiven Verhaltensänderung zu veranlassen.
Mehr dazu auch auf der gesonderten Seite >>>
oder gleich hier als PDF-Datei: Maßnahmenkatalog bei unentschuldigten Verspätungen
Maßnahmenkatalog bei unentschuldigten Fehlzeiten
Beurlaubung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen
Für die Beurlaubung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen nutzen Sie bitte die Formulare, die auf der folgenden Seite zu finden sind.
Hinweise zur Lehrmittelbeschaffung
Hinweise zur Lehrmittelbeschaffung sowie zur Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils finden Sie auf der folgenden Seite >>>
Hinweise zum Unfallversicherungsschutz unserer Schülerinnen und Schüler
finden Sie auf folgender Seite >>> oder hier als
PDF-Datei.
Information zum Verhalten bei Infektionskrankheiten
Gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz ist die Schule als Gemeinschaftseinrichtung verpflichtet, jede Schülerin und jeden Schüler sowie die Sorgeberechtigten über deren Pflichten beim Vorliegen von bestimmten Infektionskrankheiten sowie bei Krätze und Läusebefall zu informieren. Dieselben Pflichten haben auch die Lehrkräfte und die sonstigen Personen, die Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern haben.
Die konkreten Informationen finden Sie auf der folgenden Seite >>>
oder hier in einem Merkblatt als PDF-Datei
sowie direkt in § 34 Infektionsschutzgesetz.